Räum- und Streupflicht für Haushalte
In Tübingen sind Geschäfts- und Privathaushalte verpflichtet, selbst zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege, Fußwege, Staffeln und alle anderen Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr, die an das Grundstück angrenzen. Auch Gehwege an Bushaltestellen ohne Wartehäuschen müssen die Anwohnerinnen und Anwohner räumen. Ein 1,5 Meter breiter Fahrbahnstreifen ist für Fußgänger zu räumen, wenn auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, sowie in verkehrsberuhigten Bereichen.
Alle Flächen müssen von montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist bis 21 Uhr wiederholt zu räumen und zu streuen. Auftausalze oder andere umweltschädliche Stoffe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wie bei sehr starker Glätte, die nicht anders beseitigt werden können. Dies regelt die Streupflichtsatzung. Splitthaufen in Kilchberg: Dreschschuppen (Talhäuser Straße 32)
